Mittwoch, 4. Januar 2017

Die Durchsuchungsbeschlusse von christina fink die sie wegen sarah fuchs aus wiesenfeldennausstellen lässt sind nicht haltbar

„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss– zur Erlangung der nach dem GG gebotenen Rechtssicherheit – nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. – Unterschrift -“ nicht.“

 

(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

 

Zur Schriftform gehört grundsätzlich also die eigenhändige Unterschrift ( z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. Apr 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a a. O.)

Samstag, 27. Dezember 2014

Mia und M(el)i(n)a können also die selben Sprachen sprechen ..


ich möchte mich für die Unterstützung von dem Blog losthope12345.blogspot.com bedanken, es ist schön dass endlich einer hinter meiner Aussage steht und sich nicht mit Melina (oder wer das ist) anfreundet.

tagesablauf...

Beweislast 1 des Schlampenaufsichtsamts:

Heute war der account von ask.fm/julchen17 online. Dies ist ein Doppelaccount von dem Mädchen dass sich als SophiaT1996 ausgegeben hat, sie hat den Account benutzt um bei ihren Profil titfortat1 alles durchzuliken. Das sieht man daran, dass bei jeder Antwort ein Like von Julchen ist.

Beweislast 2:
Auch wenn Fenja behauptet türkin zu sein, gibt es auf der ganzen Seite von ask.fm/fenja111 kein einziges Bild von Fenja. Im gegenteil. Die postet solche dummen Schuhe Bilder und Kleidungoutfits im Stil von Titfortat1. Sehr verdächtig nach einem Zusammenhang.
UND FENJA111 HAT ALS ERSTES GESTANDEN IN EINER FRAGE, ES WÜRDE ZEINAPF123 NICHT GEBEN SONDERN DAS WÄRE EIN FAKE ACCOUNT.
woher Sie das wusste verschweigt sie bis heute, weshalb ich ihr ganz einfach einen Zusammenhang zum Fake Acccount unterstelle.